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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Tooth Media® e.K.

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote,

Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag

und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen

GeschaÅNftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die

Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden

ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wir schließen Verträge nur mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.

2. Vertragsschluss

Die Bestellung gilt von uns erst als angenommen, wenn wir dem

Kunden die schriftliche Auftragsbestätigung übersenden. Erst mit

Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung ist ein

Vertragsschluss erfolgt.

Besondere, abweichende Vereinbarungen sowie besondere

Zusicherungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung

durch uns.

3.Angebote, Auftragsbestätigung

3.1 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart

ist, freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir

uns 15 Kalendertage gebunden. Nebenabreden, Änderungen und

Ergänzungen sowie die Vertragsaufhebung sind nur gültig, wenn

sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

3.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen

und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir

einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem

Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die

Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die

Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.

3.3 Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der

Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der

Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung

erfährt.

Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht

verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen

vornehmen.

3.4 Sofern der Kunde nach Vertragsschluss AÅNnderungswünsche

hinsichtlich des Liefer-/Leistungsumfanges geltend macht, so hat

er uns diese Wünsche schriftlich vorzulegen. Nach Eingang der

Wünsche treten wir in die Prüfung der Realisierung und der damit

verbundenen Folgen ein. In der Phase der Prüfung sind wir von

der Leistungserbringung des Grundauftrages befreit; insbesondere

Liefer- und Leistungsfristen laufen in dieser Zeit nicht. Kommen wir

zu einer positiven Bewertung der Wünsche hinsichtlich der

Durchführbarkeit, werden wir dem Kunden ein Nachtragsangebot

erstellen. Sofern der Kunde dieses annimmt, wird es als

Vertragsnachtrag dem Grundvertrag beigefügt.

3.5 Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten sind

unverbindlich.

3.6 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder

Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem

Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der

Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird

der Antrag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt,

sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurück zu treten.

4. Preise

4.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An

diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Ist kein Preis

vereinbart, gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste für Service-/und

Dienstleistungen.

4.2 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise

verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle􀀏􀀃

Liefer- und Transportkosten sowie gegebenenfalls

Transportversicherung werden gesondert berechnet. Sofern nichts

anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung und Fälligkeit

des vereinbarten Entgeltes mit der Lieferung.

4.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der

Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.4 Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden als solche dem

Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt die jeweils aktuelle

Preisliste für Dienstleistungen.

4.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach

Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks

werden, wenn überhaupt, lediglich erfüllungshalber angenommen.

4.6 Preisänderungen im Rahmen der Liefer-/Leistungserbringung

sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem

Liefer-/Leistungstermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich

bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten

oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt,

den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu

erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die

Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen

Lebenshaltungskosten zwischen Auftragserteilung und

Lieferung/Leistungserbringung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist

der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind

Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig,

wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefer-

/Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen.

5. Lieferung

5.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns

ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware

unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden

unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene

Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt,

staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher

Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage,

Rohstoffmangel, unverschuldet verspäteter Materialanlieferung,

Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend

und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden

Verzuges aufgetreten sind.

 

5.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten

Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten

zuzumuten, sind wir berechtigt, eine Ausweichmöglichkeit bis

zur Behebung der Verzögerung zum vereinbarten Zeitpunkt

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Eine Schadenersatzpflicht ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf

einen Betrag von 10% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der

Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin

und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann

er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer

angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit

Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In

diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden

ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder

grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.

Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den

Vertragsverhandlungen.

5.3 Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach

Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des

Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir

können statt dessen auch über die Ware anderweitig verfügen und

den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der

Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten

Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden

vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in

geringerer Höhe entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines

höheren Schadens vorbehalten.

5.4 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den

Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des

Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der

Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die

sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf

den Kunden über.

5.5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe

der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen;

ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, die

Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

5.6. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht

verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden

gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine

eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf

den Gefahrenübergang.

5.7. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf

Vollständigkeit und Übereinstimmungen mit der Rechnung zu

überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von acht

Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Annahme als erfolgt.

5.􀀛􀀃􀀸nwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des

Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen

den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

5.9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch bei

Rücksendung nach Mängelbeseitigung beziehungsweise

entgeltlichen Serviceleistungen.

5.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder

Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die

Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu

beachten.

5.11 Dokumentationen

Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in

der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung

gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer

Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet,

Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die

deutsche Sprache zu übersetzen.

6. Überlassung von Software

Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt

folgendes:

6.1 Nutzungsrechte:

Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der

Kunde an den mit diesem Vertrag erworbenen Programmen ein

einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.

Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen

Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung

berechtigt. Voraussetzung ist, daß der Kunde durch die

Weitergabe seine eigene Nutzung endgültig und vollständig

aufgibt, insbesondere alle Kopien, sowohl die auf den eingesetzten

Rechnern als auch etwaige Sicherungskopien, löscht und diese

Löschung uns schriftlich an Eidesstatt versichert. Wir werden die

schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Software an einen

Dritten erteilen, wenn der Kunde den Dritten mit vollständigem

Namen, Firmenbezeichnung, Adresse und Aufstellungsort der

Software bezeichnet hat.

Wir sind berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn der

Dritte direkt oder indirekt ein Mitbewerber von uns ist.

Eine Übertragung kann nur in vollem Umfang der Software

erfolgen – ein Splitting ist nicht möglich.

6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere

einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu

stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des

Kunden.

6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren,

VervielfaÅNltigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten

oder öffentlich wieder zugeben.

Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine

Sicherungskopie zu fertigen. Zusätzlich ist der Kunde berechtigt,

nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung neben der

Sicherungskopie eine weitere Kopie auf den Datenträgern eines

lauffähigen Systems anzufertigen, die ausschließlich zum Zwecke

der Ausfallsicherheit und der Back-Up-Funktionalitäten betrieben

wird.

6.5 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm

erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung

des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich

festzuhalten.

Der Kunde ist ebenfalls nicht, die Software zu vervielfältigen

und/oder zu bearbeiten, es sei denn, es dient dem Zwecke der

Fehlerbeseitigung. Dies gilt nur, wenn die Fehlerbeseitigung

zwingend erforderlich ist und wir mit der Beseitigung des Fehlers

in Verzug sind oder die Beseitigung schriftlich abgelehnt haben.

Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung

vornimmt sind zu dokumentieren und uns mit der Dokumentation

mitzuteilen.

6.6 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu

analysieren, zu reassemblieren oder in welcher Weise auch

immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in

andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschliessung

der verschiedenen Herstellungsstufen der Software ist dem

Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet.

Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt,

soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen

Softwareprogrammen notwendig, oder aber durch sonstige

gesetzliche Vorschriften gestattet ist, und ihm hierzu erforderliche

Informationen nicht zugänglich gemacht worden sind. Dies gilt nur,

wenn wir die Herstellung der Interoperabilität gegen Zahlung eines

angemessenen Entgeltes schriftlich abgelehnt haben.

6.7 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden

Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder

andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.

6.8 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus

technischen Gründen Software, die von der dem Kunden

gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese

Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt

werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software

kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht

lizenzierter Software aufweisen.

6.9 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen

Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle

sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in

der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der

Originalversion der Software festgelegt sind.

6.10 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde keinen

Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.

6.11 Lieferung, Installation und Einweisung

Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch

Übergabe des maschinenlesbaren Codes (Objectcode) auf

Programmdatenträger zusammen mit einem darauf enthaltenen

elektronischen Benutzerhandbuch sowie Hilfedateien. Der

Quellcode ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich

vereinbart. Ist nichts anderes vereinbart, ist die Installation durch

uns eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als

Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für

die Einweisung in das Programm.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur

vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur

vollständigen Erledigung sämtlicher aus der

Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter

Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete

Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware

durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr

des Kunden gestattet.

Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen

Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.

7.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen

Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der

Ware.

Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung

entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt,

diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen

Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit

Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt

(Vorausabtretung der Jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine

Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,

vertragswidrig und unzulässig. Wir sind Jederzeit berechtigt, die

Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer

von der Abtretung zu informieren.

7.3. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent

aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine

Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an

uns ab.

Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden

für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.

7.4.Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort

unter Übersendung einer Abschrift des

Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen

Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der

gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter

Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

7.5.Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden

Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch

offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf

absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von

uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die

Überschreitung vorliegt.

Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der

zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis

maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-

Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 %

auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der

Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder

Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme

geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag

50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur

in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-

Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30

% auszugehen.

7.6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben

in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund

gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder

Vorführzweck hinaus benutzt werden.

8.Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt, Höhere Gewalt

8.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in

Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober

Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden

sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle

einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden begrenzt

gem. Ziff.5.2. Abs.2.

8.2

Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien

das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

8.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag

zurück zu treten:

8.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss

bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht

kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres

angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder

Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder

eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden.

Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns

und dem Kunden handelt.

8.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende

Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und

diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den

Vertragsschluss sind.

8.3.3. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende

Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden

veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder

Verpfändung.

Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis

mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

8.3.4. Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich

nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche

Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben,

dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert

wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch

den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter

wesentlich erschwerten Bedingungen).

8.3.5. Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn

der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt,

insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich

des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware

vorzuwerfen ist.

8.3.6. Im übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das

Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.4 Im Verzugsfall kann der Kunde Tooth Media e.K. eine

angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser

Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise

zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung

verlangen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung

kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt

werden. In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der

Vorschriften dieses Vertrages über die Haftung.

Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Tooth Media zu

erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag

zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist

während des Laufes der vom Kunden gesetzten Nachfrist und mit

angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen.

Ist bei Tooth Media e.K.bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die

Erklärung des Kunden eingegangen, dass der Kunde die Leistung

nach Ablauf der Frist ablehne, bleibt Tooth Media zur Leistung

berechtigt.

8.5 Krieg, Bürgerkrieg, Handelsbeschränkungen aufgrund einer

Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung,

Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche

Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder

unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns

für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen

Lieferung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu

benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten

Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

9.Besondere Bestimmungen für Wartungs- und

Reparaturarbeiten

Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen

diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen

Geschäftsbedingungen:

9.1 Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind

Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der Jeweils gültigen

Dienstleistungspreisliste.

Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend

unseren Jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten

unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend

den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.

9.2 Kostenvoranschlag:

Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die

Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag

unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom

Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand

berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw.

Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher

vereinbart wurde.

9.3 Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen,

wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten

notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die

Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um

nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als

15% erhöhen.

10. Gewährleistung

10.1 Wir leisten Gewähr für Mängel wie folgt, wobei ein Mangel

nur vorliegt bei einer Abweichung der Leistung bei Lieferung

von der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung.

Darüber hinaus gehende Vereinbarungen in besonders

gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten,

Kompatibilität mit anderen Programmen oder

Vernetzungsmöglichkeiten sind abhängig von der

kundenspezifischen Situation und ausdrücklich schriftlich zu

vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell

kundenspezifische Anpassungen von Programmen oder

Hardware oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

10.1.1 Wir leisten Gewähr im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB,

im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 3

BGB für ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für

gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. DieGewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. 10.1.2 Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich einer qualifizierten Wareneingangskontrolle iSd. § 377 HGB zu unterziehen. Sollte die Ware Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, so hat der Kunde sichtbare Fehler - auch Transportschäden - unverzüglich schriftlich bei uns zu reklamieren. Sofern die Ware auf Wunsch des Kunden durch uns an die Kundenadresse geliefert wird, hat der Kunde sofort feststellbare Schäden dem Spediteur und uns unverzüglich schriftlich zu melden und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch auf den Lieferpapieren vermerkt werden. Anderenfalls ist ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die Programmierleistungen (Software, Datenbanken, Internetpräsenzen, Shopsysteme, etc.) beinhalten ist der Kunde verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und bei Feststellung von Mängeln diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Anderenfalls ist ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. 10.1.3 MaÅNngelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 10.1.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten MaÅNngelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren. 10.1.5 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße MaÅNngelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden: Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Ist der Kunde Verbraucher, hat er dieses Wahlrecht, es sei denn, die jeweils gewählte Art der Nacherfüllung ist uns nicht zumutbar. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist Gegenstand der Lieferung Software, sind wir berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen. 10.2 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. 10.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn der Kunde Verbraucher ist und seit der Auslieferung mehr als sechs Monate verstrichen sind. 10.4 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermaÅNssiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen. 10.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden. 10.6 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen ( Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach UÅNberprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung. 10.7 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter: 10.7.1 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen. 10.7.2 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzungunsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungsund Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung. 11 Abwicklung von Fremdgarantien Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist. 12 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen 12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: 12.2 Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen. 12.3 Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Bei Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle, dass wir vertragswesentliche Pflichten verletzt haben, also solche Pflichten, deren Erfüllung durch uns Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des Vertrages ist. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. 12.4 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Bei Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle, dass wir vertragswesentliche Pflichten verletzt haben, also solche Pflichten, deren Erfüllung durch uns Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des Vertrages ist. In diesem Fall ist unsere Haftung höhenmäßig auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insgesamt haften wir für jeden Schadensfall höchstens bis zur Höhe eines Betrages von 250.000 EUR, aus jedem Vertragsverhältnis höchstens bis zur Höhe von 500.000 EUR. 12.5.Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 12.6 Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Jeder der vorgenannten Arbeiten (Jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste. 13 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt 14 Export und Importgenehmigungen Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten, einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft, Eschborn/Taunus erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an

Dritte, mit oder ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der

Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde

haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.

15 Datenschutz

Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer

Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche

Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher

Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung

notwendigen Daten.

Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der

Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des

Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb

unserer Unternehmensgruppe verwenden.

16 Allgemeines

16.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen

unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben

die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in

einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung

durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck

der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt

auch für das Füllen etwaiger Lücken.

16.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende

oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer

schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien

geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten

Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung

dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

16.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren

Vertragsverhältnissen sowie über deren Wirksamkeit ist, wenn der

Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder seinen

Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz

des Kunden.

16.4 Für unsere Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht

der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts

für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich

ausgeschlossen.

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