Ihr Partner mit einer gemeinsamen Vision
Tooth Media®
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Tooth Media® e.K.
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote,
Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag
und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen
GeschaÅNftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die
Wirkung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Wir schließen Verträge nur mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
2. Vertragsschluss
Die Bestellung gilt von uns erst als angenommen, wenn wir dem
Kunden die schriftliche Auftragsbestätigung übersenden. Erst mit
Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung ist ein
Vertragsschluss erfolgt.
Besondere, abweichende Vereinbarungen sowie besondere
Zusicherungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung
durch uns.
3.Angebote, Auftragsbestätigung
3.1 Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir
uns 15 Kalendertage gebunden. Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen sowie die Vertragsaufhebung sind nur gültig, wenn
sie durch uns schriftlich bestätigt werden.
3.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
Wir übernehmen ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn wir
einen Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit unserem
Lieferanten geschlossen haben. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurück erstattet.
3.3 Änderungen von Modellen, Konstruktionen oder der
Ausstattung bleibt vorbehalten, sofern dadurch der
Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung
erfährt.
Wir werden keine Änderungen vornehmen, können aber nicht
verhindern, dass die jeweiligen Hersteller solche Änderungen
vornehmen.
3.4 Sofern der Kunde nach Vertragsschluss AÅNnderungswünsche
hinsichtlich des Liefer-/Leistungsumfanges geltend macht, so hat
er uns diese Wünsche schriftlich vorzulegen. Nach Eingang der
Wünsche treten wir in die Prüfung der Realisierung und der damit
verbundenen Folgen ein. In der Phase der Prüfung sind wir von
der Leistungserbringung des Grundauftrages befreit; insbesondere
Liefer- und Leistungsfristen laufen in dieser Zeit nicht. Kommen wir
zu einer positiven Bewertung der Wünsche hinsichtlich der
Durchführbarkeit, werden wir dem Kunden ein Nachtragsangebot
erstellen. Sofern der Kunde dieses annimmt, wird es als
Vertragsnachtrag dem Grundvertrag beigefügt.
3.5 Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten sind
unverbindlich.
3.6 Wird neben dem Kaufangebot ein Leasing- oder
Finanzierungsangebot unterbreitet, geschieht dies unter dem
Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der
Finanzierung durch die Leasinggesellschaft oder die Bank. Wird
der Antrag des Kunden durch diese Gesellschaften abgelehnt,
sind wir berechtigt, von unserem Angebot zurück zu treten.
4. Preise
4.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. An
diese Preise halten wir uns vier Monate gebunden. Ist kein Preis
vereinbart, gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste für Service-/und
Dienstleistungen.
4.2 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise
verstehen sich unverpackt ab Hauptvertriebsstelle
Liefer- und Transportkosten sowie gegebenenfalls
Transportversicherung werden gesondert berechnet. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung und Fälligkeit
des vereinbarten Entgeltes mit der Lieferung.
4.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4 Fehlersuchzeiten sind Arbeitszeit und werden als solche dem
Kunden in Rechnung gestellt. Hierbei gilt die jeweils aktuelle
Preisliste für Dienstleistungen.
4.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach
Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Wechsel und Schecks
werden, wenn überhaupt, lediglich erfüllungshalber angenommen.
4.6 Preisänderungen im Rahmen der Liefer-/Leistungserbringung
sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem
Liefer-/Leistungstermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich
bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten
oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt,
den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu
erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die
Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten zwischen Auftragserteilung und
Lieferung/Leistungserbringung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist
der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind
Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig,
wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefer-
/Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen.
5. Lieferung
5.1 Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware
unsere Auslieferungslager verlassen hat oder wir dem Kunden
unsere Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben. Unvorhergesehene
Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt,
staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher
Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage,
Rohstoffmangel, unverschuldet verspäteter Materialanlieferung,
Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend
und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden
Verzuges aufgetreten sind.
5.2 Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten
Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten
zuzumuten, sind wir berechtigt, eine Ausweichmöglichkeit bis
zur Behebung der Verzögerung zum vereinbarten Zeitpunkt
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Eine Schadenersatzpflicht ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf
einen Betrag von 10% des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der
Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin
und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann
er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer
angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen mit
Ablehnungsandrohung weitergehende Rechte geltend machen. In
diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden
ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen.
5.3 Ist der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach
Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des
Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir
können statt dessen auch über die Ware anderweitig verfügen und
den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der
Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten
Lizenzpreises (Produktpreises), wobei es dem Kunden
vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in
geringerer Höhe entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines
höheren Schadens vorbehalten.
5.4 Versenden wir auf Wunsch des Kunden den
Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des
Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der
Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die
sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf
den Kunden über.
5.5. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung werden nicht zurück genommen;
ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, die
Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen.
5.6. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden
gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine
eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf
den Gefahrenübergang.
5.7. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf
Vollständigkeit und Übereinstimmungen mit der Rechnung zu
überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von acht
Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Annahme als erfolgt.
5.nwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des
Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen
den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.
5.9. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch bei
Rücksendung nach Mängelbeseitigung beziehungsweise
entgeltlichen Serviceleistungen.
5.10 Ist Gegenstand unserer Leistung die Lieferung von fremder
Software, ist der Kunde verpflichtet, sich über die
Lizenzbestimmungen des Herstellers zu informieren und diese zu
beachten.
5.11 Dokumentationen
Dokumentationen, insbesondere von Fremdanbietern, werden in
der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung
gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer
Fremdsprache bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet,
Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die
deutsche Sprache zu übersetzen.
6. Überlassung von Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt
folgendes:
6.1 Nutzungsrechte:
Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der
Kunde an den mit diesem Vertrag erworbenen Programmen ein
einfaches Recht, die Software für eigene Zwecke zu nutzen.
Der Kunde ist zur Weitergabe der vertragsgegenständlichen
Software nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung
berechtigt. Voraussetzung ist, daß der Kunde durch die
Weitergabe seine eigene Nutzung endgültig und vollständig
aufgibt, insbesondere alle Kopien, sowohl die auf den eingesetzten
Rechnern als auch etwaige Sicherungskopien, löscht und diese
Löschung uns schriftlich an Eidesstatt versichert. Wir werden die
schriftliche Zustimmung zur Übertragung der Software an einen
Dritten erteilen, wenn der Kunde den Dritten mit vollständigem
Namen, Firmenbezeichnung, Adresse und Aufstellungsort der
Software bezeichnet hat.
Wir sind berechtigt, die Zustimmung zu verweigern, wenn der
Dritte direkt oder indirekt ein Mitbewerber von uns ist.
Eine Übertragung kann nur in vollem Umfang der Software
erfolgen – ein Splitting ist nicht möglich.
6.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere
einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu
stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des
Kunden.
6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren,
VervielfaÅNltigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten
oder öffentlich wieder zugeben.
Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine
Sicherungskopie zu fertigen. Zusätzlich ist der Kunde berechtigt,
nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung neben der
Sicherungskopie eine weitere Kopie auf den Datenträgern eines
lauffähigen Systems anzufertigen, die ausschließlich zum Zwecke
der Ausfallsicherheit und der Back-Up-Funktionalitäten betrieben
wird.
6.5 Der Kunde führt schriftliche Aufzeichnungen über die von ihm
erworbenen Lizenzen sowie deren Einsatz. Jede Änderung
des Aufstellungsortes der Programme ist schriftlich
festzuhalten.
Der Kunde ist ebenfalls nicht, die Software zu vervielfältigen
und/oder zu bearbeiten, es sei denn, es dient dem Zwecke der
Fehlerbeseitigung. Dies gilt nur, wenn die Fehlerbeseitigung
zwingend erforderlich ist und wir mit der Beseitigung des Fehlers
in Verzug sind oder die Beseitigung schriftlich abgelehnt haben.
Änderungen, die der Kunde im Rahmen der Fehlerbeseitigung
vornimmt sind zu dokumentieren und uns mit der Dokumentation
mitzuteilen.
6.6 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu
analysieren, zu reassemblieren oder in welcher Weise auch
immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in
andere Codeformen sowie sonstige Arten der Rückerschliessung
der verschiedenen Herstellungsstufen der Software ist dem
Kunden vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung nicht gestattet.
Zur Dekompilierung des Objektcodes ist der Kunde nur berechtigt,
soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen
Softwareprogrammen notwendig, oder aber durch sonstige
gesetzliche Vorschriften gestattet ist, und ihm hierzu erforderliche
Informationen nicht zugänglich gemacht worden sind. Dies gilt nur,
wenn wir die Herstellung der Interoperabilität gegen Zahlung eines
angemessenen Entgeltes schriftlich abgelehnt haben.
6.7 Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden
Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutze oder
andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
6.8 Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus
technischen Gründen Software, die von der dem Kunden
gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese
Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt
werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software
kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht
lizenzierter Software aufweisen.
6.9 Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen
Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle
sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in
der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der
Originalversion der Software festgelegt sind.
6.10 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde keinen
Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
6.11 Lieferung, Installation und Einweisung
Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch
Übergabe des maschinenlesbaren Codes (Objectcode) auf
Programmdatenträger zusammen mit einem darauf enthaltenen
elektronischen Benutzerhandbuch sowie Hilfedateien. Der
Quellcode ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich
vereinbart. Ist nichts anderes vereinbart, ist die Installation durch
uns eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als
Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für
die Einweisung in das Programm.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur
vollständigen Erledigung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter
Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete
Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Kunden gestattet.
Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen
Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
7.2 Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen
Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der
Ware.
Der Kunde tritt bereits jetzt eine aus einer etwaigen Veräußerung
entstehenden Forderungen an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt,
diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit
Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung der Jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine
Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,
vertragswidrig und unzulässig. Wir sind Jederzeit berechtigt, die
Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer
von der Abtretung zu informieren.
7.3. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits seine
Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an
uns ab.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir dem Kunden
für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatten.
7.4.Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden sind wir sofort
unter Übersendung einer Abschrift des
Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen
Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
7.5.Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden
Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch
offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf
absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von
uns insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die
Überschreitung vorliegt.
Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der
zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Netto-Listenpreis
maßgeblich. Bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-
Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags von 30 %
auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchem der
Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder
Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme
geben, dass ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag
50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung nur
in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-
Listenpreis der gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30
% auszugehen.
7.6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben
in unserem Eigentum. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund
gesonderter Vereinbarung mit uns über den Test- oder
Vorführzweck hinaus benutzt werden.
8.Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt, Höhere Gewalt
8.1 Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in
Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober
Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden
sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle
einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden begrenzt
gem. Ziff.5.2. Abs.2.
8.2
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
8.3 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag
zurück zu treten:
8.3.1 Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss
bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht
kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres
angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder
Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder
eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden.
Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns
und dem Kunden handelt.
8.3.2 Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende
Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und
diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den
Vertragsschluss sind.
8.3.3. Wenn die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende
Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden
veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder
Verpfändung.
Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis
mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.
8.3.4. Wir können weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich
nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche
Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben,
dass für uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert
wird (z. B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch
den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter
wesentlich erschwerten Bedingungen).
8.3.5. Wir sind schließlich ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn
der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt,
insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich
des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
vorzuwerfen ist.
8.3.6. Im übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das
Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.4 Im Verzugsfall kann der Kunde Tooth Media e.K. eine
angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser
Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung
verlangen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung
kann gem. § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangt
werden. In diesem Fall gelten die Haftungsbegrenzungen der
Vorschriften dieses Vertrages über die Haftung.
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von Tooth Media zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag
zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist
während des Laufes der vom Kunden gesetzten Nachfrist und mit
angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen.
Ist bei Tooth Media e.K.bis zum Ablauf der Nachfrist nicht die
Erklärung des Kunden eingegangen, dass der Kunde die Leistung
nach Ablauf der Frist ablehne, bleibt Tooth Media zur Leistung
berechtigt.
8.5 Krieg, Bürgerkrieg, Handelsbeschränkungen aufgrund einer
Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung,
Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche
Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder
unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns
für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen
Lieferung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu
benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten
Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
9.Besondere Bestimmungen für Wartungs- und
Reparaturarbeiten
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen
diese ausschließlich zu den Bedingungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen:
9.1 Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind
Dienstleistungen. Die Preise richten sich nach der Jeweils gültigen
Dienstleistungspreisliste.
Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend
unseren Jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten
unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend
den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.
9.2 Kostenvoranschlag:
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die
Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag
unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom
Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand
berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw.
Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher
vereinbart wurde.
9.3 Nicht vorher vereinbarte Arbeiten dürfen wir dann durchführen,
wenn der Kunde nicht kurzfristig erreichbar ist und die Arbeiten
notwendig sind, um den beauftragten Zweck zu erreichen und die
Gesamtkosten sich hierdurch bei Aufträgen bis zu 250,00 € um
nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250,00 € nicht mehr als
15% erhöhen.
10. Gewährleistung
10.1 Wir leisten Gewähr für Mängel wie folgt, wobei ein Mangel
nur vorliegt bei einer Abweichung der Leistung bei Lieferung
von der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung.
Darüber hinaus gehende Vereinbarungen in besonders
gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten,
Kompatibilität mit anderen Programmen oder
Vernetzungsmöglichkeiten sind abhängig von der
kundenspezifischen Situation und ausdrücklich schriftlich zu
vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell
kundenspezifische Anpassungen von Programmen oder
Hardware oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
10.1.1 Wir leisten Gewähr im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB,
im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 3
BGB für ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; für
gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. DieGewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. 10.1.2 Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich einer qualifizierten Wareneingangskontrolle iSd. § 377 HGB zu unterziehen. Sollte die Ware Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, so hat der Kunde sichtbare Fehler - auch Transportschäden - unverzüglich schriftlich bei uns zu reklamieren. Sofern die Ware auf Wunsch des Kunden durch uns an die Kundenadresse geliefert wird, hat der Kunde sofort feststellbare Schäden dem Spediteur und uns unverzüglich schriftlich zu melden und dafür Sorge zu tragen, dass diese auch auf den Lieferpapieren vermerkt werden. Anderenfalls ist ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. Bei Aufträgen, die Programmierleistungen (Software, Datenbanken, Internetpräsenzen, Shopsysteme, etc.) beinhalten ist der Kunde verpflichtet, die von uns erbrachte Leistung unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und bei Feststellung von Mängeln diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen, zu dokumentieren. Der Kunde ist verpflichtet vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse und Fehlerbeseitigung nach dem Bedienerhandbuch durchzuführen. Anderenfalls ist ein Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen. 10.1.3 MaÅNngelrügen werden von uns nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar. 10.1.4 Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten MaÅNngelrüge eine Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren. 10.1.5 Das Vorliegen eines solchen festgestellten und durch ordnungsgemäße MaÅNngelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden: Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Behebung des Fehlers oder Neulieferung. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Ist der Kunde Verbraucher, hat er dieses Wahlrecht, es sei denn, die jeweils gewählte Art der Nacherfüllung ist uns nicht zumutbar. Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nachbesserungsversuchs eine neuerliche Nachbesserung, wiederum innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nachbesserung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist Gegenstand der Lieferung Software, sind wir berechtigt, pro Mangel drei Nachbesserungsversuche durchzuführen. 10.2 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. 10.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn der Kunde Verbraucher ist und seit der Auslieferung mehr als sechs Monate verstrichen sind. 10.4 Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermaÅNssiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen. 10.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Kunden. 10.6 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde von uns nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen lassen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht von uns oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen ( Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Kunde weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach UÅNberprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, sofern er Kaufmann ist, die Kosten der Untersuchung. 10.7 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter: 10.7.1 Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte oder lizensierte Gegenstände gegen den Kunden geltend gemacht, werden wir dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, wenn wir unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtigt werden, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhalten, der Kunde seinen allgemeinen Mitwirkungspflichten genügt, wir die endgültige Entscheidung treffen können, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird und uns bezüglich der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft. Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach unserer Ansicht die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, können wir, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rückgabe unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen. 10.7.2 Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzungunsererseits, unseres gesetzliches Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungsund Rügepflichten, die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung. 11 Abwicklung von Fremdgarantien Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. Wir sind ausdrücklich bereit, vorgenannte Arbeiten im Auftrag des Kunden durchzuführen. Dazu bedarf es eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden, der kostenpflichtig ist. 12 Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen 12.1 Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, dass wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes: Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen; Darüber hinaus haften wir nur in folgendem Umfang: 12.2 Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurück treten und/oder Schadensersatz verlangen. 12.3 Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Bei Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle, dass wir vertragswesentliche Pflichten verletzt haben, also solche Pflichten, deren Erfüllung durch uns Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des Vertrages ist. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. 12.4 Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand, während des Annahmeverzuges des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns geltend machen. Bei Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle, dass wir vertragswesentliche Pflichten verletzt haben, also solche Pflichten, deren Erfüllung durch uns Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung des Vertrages ist. In diesem Fall ist unsere Haftung höhenmäßig auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insgesamt haften wir für jeden Schadensfall höchstens bis zur Höhe eines Betrages von 250.000 EUR, aus jedem Vertragsverhältnis höchstens bis zur Höhe von 500.000 EUR. 12.5.Unsere Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 12.6 Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Wir haften für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor Jeder der vorgenannten Arbeiten (Jeder Service-/oder Wartungstätigkeit) eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen und zu dokumentieren. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dem Mitarbeiter von uns dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen Mitarbeiter von uns die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste. 13 Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt 14 Export und Importgenehmigungen Von uns gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Produkten, einzeln oder in systemintegrierter Form ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich selbst über diese Vorschriften nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft, Eschborn/Taunus erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch den Kunden an
Dritte, mit oder ohne unsere Kenntnis, bedarf gleichzeitig der
Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde
haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen.
15 Datenschutz
Unsere Auftragsabwicklung erfolgt mittels automatischer
Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche
Zustimmung zur Verarbeitung der uns im Rahmen vertraglicher
Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung
notwendigen Daten.
Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass wir die aus der
Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke auch innerhalb
unserer Unternehmensgruppe verwenden.
16 Allgemeines
16.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen
unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben
die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in
einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht. Das gilt
auch für das Füllen etwaiger Lücken.
16.2 Von den vorstehend genannten Bestimmungen abweichende
oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer
schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien
geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten
Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung
dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
16.3 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren
Vertragsverhältnissen sowie über deren Wirksamkeit ist, wenn der
Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist oder seinen
Sitz im Ausland hat, nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz
des Kunden.
16.4 Für unsere Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts
für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich
ausgeschlossen.